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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der STAFFXPERTS GmbH

* Die in diesen AGB verwendete Bezeichnung „Mitarbeiter“ umfasst weibliche und männliche Arbeitskräfte. Die undifferenzierte Bezeichnung dient allein der besseren Lesbarkeit der AGB.

1. Geltung
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten  ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

2. Auswahl der STAFFXPERTS-Mitarbeiter
(a) STAFFXPERTS stellt dem Kunden gemäß den vorausgesetzten beruflichen und fachlichen  Qualifikationen sorgfältig ausgesuchte STAFFXPERTS-Mitarbeiter zur Verfügung.
(b) Der Kunde hat die Mitarbeiter von STAFFXPERTS in den ersten vier Stunden nach  Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er  nach Rücksprache mit der STAFFXPERTS-Niederlassung das Recht, den Austausch des  Mitarbeiters zu verlangen.
(c) Soweit erforderlich, ist es STAFFXPERTS überlassen, während der Laufzeit des Vertrages  die überlassenen Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen  des Kunden verletzt werden.

3. Rechtsstellung der STAFFXPERTS-Mitarbeiter
(a) Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die die STAFFXPERTS-Mitarbeiter  überlassen sind, obliegt dem Kunden. Er hat gegenüber dem Mitarbeiter Weisungsbefugnis,  ihn zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen.
(b) Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden wird hierdurch  nicht begründet. Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) verpflichtet zum  Schadensersatz. Eine Überlassung der STAFFXPERTS-Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen.

4. Einsatz der STAFFXPERTS-Mitarbeiter
(a) Der Kunde setzt den STAFFXPERTS-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die  Tätigkeiten ein, die in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die  STAFFXPERTS-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen  verwenden oder bedienen. Eine Änderung des Einsatzortes und/oder der Tätigkeit bedarf  der schriftlichen Bestätigung durch STAFFXPERTS.
(b) Die STAFFXPERTS-Mitarbeiter sind im Rahmen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag  vereinbarten Höchstarbeitszeiten an die Arbeitszeit im Betrieb des Kunden gebunden. Dies  gilt unter der Berücksichtigung des § 3 ArbZG. Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit  nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz  zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom  Kunden zu beschaffen. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit STAFFXPERTS unverzüglich bekannt zu geben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei  der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
(c) Der Kunde setzt STAFFXPERTS-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum  Geldinkasso ein und stellt STAFFXPERTS insoweit ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen  frei.

5. Arbeitsverhinderung
(a) Sind einer oder mehrere der überlassenen Mitarbeiter an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert, ohne dass STAFFXPERTS dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), so wird STAFFXPERTS für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei. Steht fest, dass das Arbeitshindernis nicht vor Ablauf des geplanten Einsatzes enden wird, ist STAFFXPERTS ebenso wie der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder durch Teilkündigung auf die übrigen überlassenen Mitarbeiter zu beschränken.
(b) Außergewöhnliche Umstände berechtigen STAFFXPERTS, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.
(c) Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Verleiher im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Mitarbeitern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen der höheren Gewalt. Der Kunde stellt STAFFXPERTS von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der von STAFFXPERTS-Mitarbeitern zu erbringenden Leistung gegen STAFFXPERTS erhoben werden sollten.

6. Allgemeine Pflichten von STAFFXPERTS
STAFFXPERTS verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen. Dies bedeutet insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

7. Allgemeine Pflichten des Kunden / Arbeitssicherheit
(a) Der Kunde hält beim Einsatz von STAFFXPERTS-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Die Übertragung der Arbeit und die fachliche sowie sicherheitstechnische Einweisung in die Arbeit obliegt dem Kunden gemäß der geltenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 3,11 und 12 AÜG, § 12 ArbSchG, § 4 BGV A 1). Er hat die STAFFXPERTS-Mitarbeiter zu beaufsichtigen und die Arbeit zu überwachen.
(b) Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG hat der Kunde die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten und die Mitarbeiter  über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer  Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen.
(c) Der Kunde muss den STAFFXPERTS-Mitarbeitern die erforderliche persönliche und  spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, sich mit  diesen abstimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
(d) Der Kunde ist verpflichtet, eine anstehende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung des Mitarbeiters kostenlos durchzuführen und STAFFXPERTS hiervon Kenntnis zu geben. Der Kunde räumt STAFFXPERTS ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich STAFFXPERTS von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

8. „Drehtürklausel“ § 3 Abs.1 Nr.3 AÜG
Der Kunde bestätigt gegenüber STAFFXPERTS, dass die namentlich genannten STAFFXPERTS-Mitarbeiter in den zurückliegenden 6 Monaten vor deren Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Sollte festgestellt werden, dass zwischen dem Kunden bzw. einem mit ihm nach § 18 AktG rechtlich verbundenen Unternehmen und einem STAFFXPERTS-Mitarbeiter tatsächlich ein Arbeitsverhältnis innerhalb der oben genannten 6-Monatsfrist bestanden hatte, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich STAFFXPERTS zu informieren. In diesen Fällen stellt der Kunde alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Unabdingbare rechtliche Grundlage für die Offenlegung dieser Daten sind die § 9 Nr 2 und 12 Abs 1 Satz 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AUG).  Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des  jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

9. Arbeitsunfall
Bei Arbeitsunfällen der STAFFXPERTS-Mitarbeiter ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich gemäß § 193 SGB VII eine Unfallanzeige zu erstellen und STAFFXPERTS diese zur Weiterleitung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Kunde seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.

10. AGG
Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung und dem AGG wird der Kunde geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den STAFFXPERTS-Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

11. Haftung 
(a) STAFFXPERTS steht nur für die ordnungsgemäße Auswahl der überlassenen Mitarbeiter ein, wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. STAFFXPERTS haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit der Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Er haftet auch nicht für Schäden, die durch die Mitarbeiter lediglich bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden.
(b) Die Haftung des Personaldienstleisters ist gänzlich ausgeschlossen, wenn dem Mitarbeiter die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird.

12. Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht gemäß des rechtlich zulässigen Rahmens nach Ende der Vertragsbeziehung für ein Jahr fort.

13. Abrechnung
(a) Die Abrechnung erfolgt 14 tägig, mindestens aber einmal im Monat auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vereinbarten Stundensätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich der Personaldienstleister eine Angleichung der Stundenverrechnungssätze vor.
(b) In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Ausrüstungsgegenständen mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(c) Der Abrechnung zugrunde liegt ein Tätigkeitsnachweis, der dem Kunden am Ende jeder Woche zur Unterschrift vorgelegt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die STAFFXPERTS-Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Können die Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die STAFFXPERTS-Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von STAFFXPERTS-Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich gegenüber dem Personaldienstleister geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
(d) Die Rechnungen von STAFFXPERTS werden auf Grund der bestätigten Tätigkeitsnachweise erstellt und sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(e) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet STAFFXPERTS Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei STAFFXPERTS.
(f) Sollte der Kunde mit dem Rechnungsausgleich in Verzug geraten, ist STAFFXPERTS darüber hinaus zum Abzug seiner Zeitarbeitnehmer berechtigt.
(g) Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(h) STAFFXPERTS-Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen-zunehmen. Der Kunde darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von STAFFXPERTS nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der zuständigen STAFFXPERTS-Niederlassung. Als Gerichtsstand wird Bochum vereinbart. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.

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